Das Logo der AKDB AKDB Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern
NEWSROOM
eREPORT

Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union

Der interne Meldeweg

18.01.20233 Minuten12
Datenschutz

Ende 2019 ist die Whistleblower-Richtlinie der EU in Kraft getreten. Die Umsetzung in deutsches Recht ließ lange auf sich warten. Nun liegt ein Gesetzesentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor.

Whistleblower hatten es in der Vergangenheit schwer. Ihre Hinweise auf Missstände oder Rechtsverstöße hatten oft berufliche Nachteile oder sogar Repressalien zur Folge. Davor gibt es nun Schutz: Hinweisgeber können einen internen oder externen Meldeweg wählen, bei dem ihre Identität vertraulich bleibt. Auch wird die Beweislast umgekehrt. Wird etwa ein Whistleblower abgemahnt, so muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Abmahnung nichts mit dem Hinweis zu tun hat.

Die EU-Whistleblower-Richtlinie sorgt jetzt dafür, dass ein Whistleblower oder Hinweisgeber keine negativen Folgen zu befürchten hat, wenn er einen Missstand meldet. Denn die Hinweise sind wichtig, das haben auch die betroffenen Stellen erkannt. Wenn ein internes Meldesystem für Whistleblower bereitsteht, kann intern recherchiert und der Missstand beseitigt werden, bevor die Angelegenheit weitere Kreise zieht.

Wie funktioniert ein internes Meldesystem?

Das zeigt die AKDB-Datenschutztochter GKDS am Beispiel einer Mitarbeiterin einer kommunalen Verwaltung – bei der Stadt Musterhausen. Die Arbeit macht ihr viel Spaß.

Ein Vorfall bereitet ihr jedoch seit Tagen Bauchschmerzen: Bei einem Vergabeverfahren hat sie Mängel entdeckt, die sie nicht verschweigen möchte. Doch darf die Mitarbeiterin die entdeckten Mängel überhaupt melden?

Wer darf Hinweise abgeben?

• Ehemalige Beschäftigte

• Arbeitnehmer, Beamte, Selbstständige

• Bezahlte und unbezahlte Praktikanten

• Lieferanten

Aus welchen Bereichen dürfen Verstöße gemeldet werden?

• öffentliches Auftragswesen

• Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

• Verkehrssicherheit

• Umweltschutz

• Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz

• öffentliche Gesundheit

• Verbraucherschutz

Auf der Internetseite der Stadt Musterhausen entdeckt die Mitarbeiterin etwas über die Möglichkeit, Verstöße zu melden und Hinweise über das interne Meldesystem abzugeben. Sie findet den Link zum internen Meldeweg und gelangt so auf das Kontaktformular der GKDS.

Dort gibt sie ihre E-Mail-Adresse und die betroffene Organisation an und klickt auf „absenden“. Sie erhält von der GKDS einen Link zur Kommunikationsplattform, auf der sie sich mit dem oder der Compliance-Beauftragten der Stadt Musterhausen austauschen kann.

Die Kommunikationsplattform erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben: Sie ist DSGVO-konform, die Server befinden sich in Deutschland, die Fristen werden überwacht, die Mitarbeiterin erhält eine Eingangsbestätigung, sie bleibt auf Wunsch anonym, und es ist auch ein Nutzerleitfaden mit Informationen vorhanden.

Die Mitarbeiterin formuliert ihr Anliegen und gibt den Hinweis ab.

Was passiert jetzt?

Die GKDS informiert den Hinweisgebenden über den Eingang des Hinweises. Der oder die Compliance-Beauftragte der Stadt Musterhausen erhält einen Zugang zur Kommunikationsplattform und die Information, dass ein Hinweis eingegangen ist, und sorgt dafür, dass der Hinweis der Mitarbeiterin bearbeitet wird.

Er oder sie klärt die Angelegenheit intern mit der Leitung und den betroffenen Personen und verfasst eine Stellungnahme, die die Mitarbeiterin erhält. Über die Plattform können auch Fragen an die Mitarbeiterin gestellt und weitere Informationen mit ihr ausgetauscht werden.

Die Mitarbeiterin ist erleichtert. Ihr Hinweis hat dazu geführt, dass die Stadt Musterhausen den Missstand intern klären und beseitigen konnte, ohne dass ein  Imageschaden entstanden ist.

War dieser Beitrag für Sie hilfreich?Sie haben diesen Beitrag als hilfreich markiert. Danke!
12
eREPORT
nach oben