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Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union

Aktuelles zum Hinweisgeberschutz

31.10.20222 Minuten31
Datenschutz

Ende letzten Jahres ist die Whistleblower-Richtlinie der EU in Kraft getreten. Die Umsetzung in deutsches Recht ließ lange auf sich warten. Nun liegt ein Gesetzesentwurf für ein Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vor.

Whistleblower hatten es in der Vergangenheit schwer. Ihre Hinweise auf Missstände oder Rechtsverstöße hatten oft berufliche Nachteile oder sogar Repressalien zur Folge. Davor gibt es nun Schutz: Hinweisgeber können einen internen oder externen Meldeweg wählen, bei dem ihre Identität vertraulich bleibt. Auch wird die Beweislast umgekehrt. Wird z. B. ein Whistleblower abgemahnt, so muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Abmahnung nichts mit dem Hinweis zu tun hat.

Der interne Meldeweg

Nicht nur private Unternehmen, sondern auch öffentliche Verwaltungen ab 50 Beschäftigten sind nach dem neuen Gesetzesentwurf verpflichtet, einen internen Meldeweg einzurichten. Dort haben Beschäftigte der jeweiligen Organisation, Dienstleister und Lieferanten die Möglichkeit, Hinweise abzugeben. Der interne Meldeweg hat für die betroffenen Stellen den großen Vorteil, dass sie den Hinweis intern untersuchen und den Missstand beseitigen können, bevor er öffentlich wird.

Die interne Meldestelle muss nicht zwingend in der eigenen Organisation eingerichtet werden. Auch Dritte, wie die GKDS, können die Aufgabe einer internen Meldestelle übernehmen. Die AKDB-Datenschutztochter GKDS stellt etwa einen geschützten Raum auf einer DSGVO-konformen Kommunikationsplattform zum Austausch von Informationen zwischen dem Whistleblower und dem Compliance-Beauftragten zur Verfügung und sorgt für die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Fristen.

Der externe Meldeweg

Geplant ist, die zentrale externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz einzurichten. Die bereits bestehenden Sondermeldestellen, z. B. beim Bundeskartellamt, soll es weiterhin geben. Und auch die Bundesländer erhalten die Möglichkeit, eigene externe Meldestellen einzurichten.

Welchen Weg sie beschreiten wollen – den internen oder den externen Meldeweg – das können die Whistleblower selbst entscheiden.

Wie geht es weiter?

Der Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz wurde am 27. Juli 2022 beschlossen. Es wird erwartet, dass er im Herbst 2022 verabschiedet wird. In Kraft treten wird das Gesetz voraussichtlich Ende 2022 oder im Januar 2023.


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