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Mitwirkung privater Dienstleister bei der Verkehrsüberwachung

17.02.20202 Minuten9

Die Urteile des Oberlandesgerichtes (OLG) Frankfurt am Main zur gesetzwidrigen Überwachung des fließenden und ruhenden Verkehrs in Hessen haben besonders im kommunalen Umfeld für viel Aufsehen und Unsicherheit gesorgt. Hat diese Entscheidung auch Auswirkungen auf die kommunale Verkehrsüberwachung in Bayern – unter Einbeziehung privater Dienstleister?

Die rechtliche Situation in Hessen stellt sich so dar: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit seinen Beschlüssen vom 6. November 2019, Az. 2 Ss-OWi 942/19 und vom 3. Januar 2020, Az. 2 Ss-OWi 963/18 entschieden, dass die Verkehrsüberwachungen durch private Dienstleister gesetzeswidrig und die daraus resultierenden Bußgeldbescheide sowohl im fließenden als auch im ruhenden Verkehr rechtswidrig sind. Begründet wird diese Entscheidung mit der fehlenden Rechtsgrundlage für die Übertragung des hoheitlichen Auftrags der Verkehrsüberwachung auf private Dienstleister im Wege einer verbotenen Arbeit-nehmerüberlassung.

Im Freistaat Bayern dagegen sieht die Sachlage etwas anders aus: Der wichtigste Unterschied zuerst – nach bayerischem Landesrecht kann unter Einbeziehung privater Dienstleister im Bereich der kommunalen Verkehrsüberwachungstätigkeit rechtssicher gearbeitet werden. Im Gegensatz zu Hessen existieren in Bayern hinreichende Rechtsgrundlagen für die Arbeitnehmerüberlassung, welche die Feststellung, Ahndung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigen durch "Dritte" zulässig macht. Die unselbstständige Mitwirkung Privater in der kommunalen Verkehrsüberwachung ist nach derzeitiger Rechtslage "im Rahmen näher konkretisierter Grenzen" (Bayerisches Oberstes Landesgericht) möglich.

Das BayernPortal bietet weitergehende Informationen, welche die rechtliche Grundlage der Arbeiternehmerüberlassung bei der kommunalen Verkehrsüberwachung regelt. Ergänzend hierzu die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Inneren vom 12. Mai 2006, Az. I C 4-3618.3011-13, Punkt 1.15.3 Arbeitnehmerüberlassung. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit seinem Beschluss vom 29. Oktober 2019, 202 ObOWi 1600/19 diese Regelungen durch Zurückweisung einer Klage bestätigt.

Die AKDB unterstützt Kommunen mit dem Produkt OWIpro, einer Komplettlösung zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf verschiedensten Gebieten wie Straßenverkehrsrecht (Parkraum- und Geschwindigkeitsüberwachung), Umweltrecht und allgemeine Ordnungswidrigkeiten. Die Software OWIpro ermöglicht Sachbearbeitern in allen Phasen die Kontrolle über die Vorgänge zu behalten – angefangen beim Vorgangseingang, über das Vorverfahren und den Bescheiderlass, weiter zur Einspruchsbearbeitung bis hin zur Vollstreckung und zum Vorgangsabschluss.


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