Eigentümer von Immobilien haben in den letzten Wochen Post vom Finanzamt erhalten. Bis 31. Oktober 2022 müssen sie ihre Grundsteuererklärung abgeben. Die AKDB unterstützt Verwaltungen mit Zusatzfunktionen in ihrer Software OK.FIS Veranlagung.
Wertunabhängiges Flächenmodell in Bayern
Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind. Einzelne Grundsteuerzahler würden so nicht gleichbehandelt. Bis Ende 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten. Ab dem Januar 2025 werden neue Berechnungsgrundlagen herzangezogen: Äquivalenzbeträge oder Grundsteuerwerte. In Bayern wird ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Anders als im Bundesmodell wird so verhindert, dass die Grundsteuer automatisch steigt.
Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 als Grundlage für neue Grundsteuerwerte
Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Städte und Gemeinden berechnen die neue Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer.
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 abzugeben. In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.
Datenabruf beim Finanzamt: Parallelbetrieb bis Ende 2024
Die Finanzämter übermitteln die Bewertungen nach neuem Recht seit 1. Juli 2022 kontinuierlich an die Kommunen über das ELSTER-Portal. Die Frist zur Abholung der Daten im neuen Format beträgt 138 Monate. Das entspricht elfeinhalb Jahren.
Bis Ende 2024 wird es einen, durch die Finanzämter initiierten, Parallelbetrieb geben: Die Besteuerungsgrundlagen der nach neuem Recht bewerteten Grundstücke werden ausschließlich über das ELSTER-Portal an die Kommunen übermittelt. Die weiterhin noch nach bisherigem Recht geltenden Änderungen zu Besteuerungsgrundlagen werden, wie bisher, sowohl als Grundlagenbescheid als auch über das Format des bisherigen Grundsteuer-DTA übermittelt.
Wie werden Kommunen von der AKDB aktuell unterstützt?
- Bereitstellung der neuen XML-Schnittstelle mit der Integration nach OK.FIS Grundsteuer mit der Version 2023
- Visualisierung der durch die Finanzämter angelieferten XML-Daten
- Webinarangebot für die Datenübernahme und die maschinelle Verarbeitung der neuen Grundsteuerdaten ab dem 2. Quartal 2023
Ab wann können Kommunen die Erweiterungen in OK.FIS nutzen?
Es wird sichergestellt, dass die seitens der Finanzämter bis Ende 2024 abschließend gelieferten Daten nach neuem Recht rechtzeitig für die Jahresbescheidschreibung 2025 zur Verfügung stehen: Die Integration der XML-Dateien in OK.FIS wird nach dem aktuellen Projektplan mit der Version 2023 – Auslieferung September 2023 – zur Verfügung stehen.
Mit der Version 2022 wird schon folgende Funktion bereitgestellt: Die Kennzeichnung der Messbeträge (altes/neues Recht) in den Berechnungsgrundlagen ist bereits mit der Version 2022 verfügbar. Das Kennzeichen kann zu einem späteren Zeitpunkt für Auswertungen verwendet werden. Eine Festsetzung nach altem Recht ab dem Veranlagungsjahr 2025 wird somit verhindert.
Von allen Erweiterungen profitieren auch außerbayerische Kunden, da das Format bundeseinheitlich ist. Detaillierte Informationen zur Grundsteuerreform und der Umsetzung im Finanzverfahren OK.FIS finden Sie im AKDB-Kundenportal: https://kundenportal.akdb.de/verfahren/okfis/aktuelles.