"Schrems-II" wird das Urteil genannt, mit dem der EuGH 2020 das privacy shield als Grundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA für unwirksam erklärte. Nun gibt es zwischen der EU und den USA ein neues Datenschutzabkommen, das »EU-U.S. Data Privacy Framework".
Nach Aufhebung des Privacy Shield galt der Transfer personenbezogener Daten zwischen den USA und der EU als unsicher. Denn das Schrems-II-Urteil stellte fest, dass das Datenschutzniveau in den USA nicht den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung entspricht. Viele europäische Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen in die USA standen vor neuen rechtlichen Herausforderungen. Die Europäische Kommission stellte zwar Standardvertragsklauseln als Möglichkeit bereit, einen rechtssicheren Datentransfer in die USA zu gewährleisten; diese Klauseln mussten aber von jedem Unternehmen individuell geprüft und angeglichen werden. In der Folge entstand enormer bürokratischer Aufwand.
Datentransfers wieder einfacher
Um das Procedere des Datentransfers wieder zu vereinfachen, schufen die USA und die Europäische Kommission mit dem „EU-U.S. Data Privacy Framework“ eine neue Basis für einen weitgehend sicheren Datenfluss. Darin werden unter anderem die US-Geheimdienste angewiesen, ihre Zugriffe auf die europäischen Daten zu beschränken und Beschwerden von EU-Bürgern bezüglich Überwachung durch die US-Nachrichtendienste zu untersuchen und zu behandeln. Als Prüfstelle fungiert der „Data Protection Review Court“.
Zudem sind US-Unternehmen, die Daten mit europäischen Unternehmen und Institutionen austauschen wollen, nun verpflichtet, die Einhaltung des Privacy Framework in einer Selbstzertifizierung zu bestätigen. Auf einer offiziellen Website sind die Namen der Firmen abrufbar, die sich nach dem neuen Privacy Framework zertifiziert haben. Für die zertifizierten Firmen gilt ein Angemessenheitsbeschluss, der ein, dem europäischen Standard angemessenes, Datenschutzniveau bescheinigt.
Der Datenaustausch zwischen den USA und der EU wird durch das neue Abkommen spürbar erleichtert. Voraussetzung ist allerdings, dass das Urteil der Prüfung durch den EuGH standhält und auf Schrems-II kein Schrems-III folgt.