Zum Jahreswechsel gab es weitreichende Änderungen bei den Meldeverfahren eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) und BA-BEA (Bundesagentur für Arbeit-Bescheinigungen elektronisch annehmen). Die dafür erforderlichen Entwicklungsarbeiten in unserer Gehaltsabrechnung sind inzwischen erfolgreich abgeschlossen.
Die Anpassungen innerhalb der Meldeverfahren eAU und BA-BEA zogen umfassende Entwicklungsarbeiten in unserer Software PERS mit sich.
eAU: Mehr Transparenz in 2025
Seit dem 1. Januar 2025 gibt es im Rahmen des Datenaustauschs weitere Rückmeldegründe bei den eAU-Abfragen. Diese Anpassungen sind darauf ausgelegt, Arbeitgebern mehr Transparenz zu bieten.
Zu den neuen Rückmeldungen gehören unter anderem:
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
- Teilstationäre Krankenhausaufenthalte ohne detaillierte Zeitangaben
- Nachweis von ausländischen oder privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeiten
- Weiterleitungsverfahren bei Kassenwechsel
Zusätzlich werden im Jahr 2025 die Zeiträume, die dem Arbeitgeber zurückgemeldet werden, übersichtlicher strukturiert. Die Rückmeldung des tatsächlichen Enddatums von stationären Krankenhausaufenthalten erfolgt künftig ohne erneute Anfrage.
BA-BEA: Neue Regeln seit Januar 2025
Auch bei der Übermittlung von Bescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit gibt es seit dem 1. Januar 2025 wichtige Änderungen:
- Mithelfende Familienangehörige müssen bei der Bescheinigung eines Nebeneinkommens als solche erfasst werden.
- Es gibt Erweiterungen bei den Gründen für Fehlzeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Die bisherige Fehlzeit "Versorgungskrankengeld" wird umbenannt in "Versorgungskrankengeld/Krankengeld der Sozialen Entschädigung".
- Die Angabe zum Rechtskreis entfällt für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 01.01.2025.
Für weitere Informationen zu Änderungen und Anpassungen besuchen Sie bitte wie gewohnt auch unser AKDB Kundenportal.